§ 1 Allgemeines-Geltungsbereich
(1) Unsere Geschäftsbedingungen gelten für die rechtlichen
Beziehungen zwischen uns und dem Besteller ausschließlich.
Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende
Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir
hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.Unsere
Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender
Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos
ausführen.
(2) Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen oder
Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt
sind.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen
Geschäfte mit dem Besteller. (4) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur
gegenüber Unternehmen im Sinne von§ 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot- Angebotsunterlagen
(1) Unsere Angebote erfolgen freibleibend.
(2) Ein Liefervertrag
kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von uns, spätestens
mit der Lieferung zustande. Die Übermittlung per Datenfernübertragung
genügt der Schriftform.
(3) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.
(4)
An Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche
schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor
ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Zugang von Willenserklärungen
Wenn wir durch Vorlage einer Telefonrechnung und eines Sendeberichts nachweisen können, dass wir eine Erklärung per Telefax oder Datenfernübertragung abgeschickt haben, so wird vermutet, dass dem Besteller die Erklärung auch zugegangen ist.
§ 4 Preise - Zahlungsbedingungen
(1) Es haben nur die von uns schriftlich bestätigten Preise
Gültigkeit. Diese verstehen sich ab Werk zuzüglich gesetzlicher
Mehrwertsteuer, Porto, Verpackung, Fracht, Versicherung usw. Bei
Kleinstaufträgen unter € 50,00 verlangen wir einen Mindermengenzuschlag.
(2)
Wir behalten uns vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach
Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen,
insbesondere aufgrund von Erhöhungen der Lohnkosten oder
Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf
Verlangen nachweisen.
(3) Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb
von 10 Tagen mit 2 %Skonto oder 30 Tagen netto. (4) Andere
Zahlungsmittel als Barzahlung, Überweisung oder die Hingabe eines
Schecks zahlungshalber erfordern eine gesonderte Vereinbarung. Für die
Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei uns maßgebend.
(5) Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(6)
Der Besteller kann nur mit unbestrittenen, von uns anerkannten oder
rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur befugt, sofern sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(7) Werden
uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit
des Bestellers infrage stellen, oder tritt eine erhebliche Gefährdung
unseres Zahlungsanspruchs wegen Vermögensverfalls des Bestellers ein,
oder kommt der Besteller mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so
können wir Vorauszahlung oder Sicherheit binnen angemessener Frist
fordern und die Leistung bis zur Erfüllung unseres Verlangens
verweigern. Bei Verweigerung des Bestellers oder fruchtlosem Fristablauf
sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und
Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
§ 5 Produktanpassungen
Wir behalten uns in jedem Fall Konstruktions-, Form- und technische Verbesserungen in Anpassung an den jeweiligen Stand der Technik bis zur Lieferung vor.
§ 6 Lieferungen, Lieferzeit, Lieferverzug
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Liefer- und Leistungstermine
setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt sind und die
Verpflichtungen des Bestellers rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt
werden. Geschieht dies nicht, so wird die Frist angemessen verlängert.
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Die
Lieferfrist verlängert sich bei höherer Gewalt, Streik oder von uns
nicht verschuldeten Verzögerungen um die Dauer der Behinderung.
(3)
Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, soweit sich daraus
keine Nachteile für den Gebrauch ergeben. Die Über- oder Unterschreitung
der vereinbarten Liefermenge von 10% gilt als ordnungsgemäße Erfüllung
des Vertrages.
(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt
er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt,
anderweitige Aufträge Dritter vorzuziehen und die Lieferzeit angemessen
zu verlängern. Unbeschadet weitergehender Ansprüche sind wir berechtigt,
den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.Insbesondere können wir,
unbeschadet weitergehender Rechte, für jeden Monat Lagergeld in Höhe von
0,5 %, höchstens jedoch 5 % des Preises der verzögerten Lieferung
berechnen.
(5) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen,
geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über,
in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(6) Bei
Abrufaufträgen können wir ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises
der verzögerten Lieferung berechnen. Weiterhin können wir bei
Abrufaufträgen nach Ablauf von 12 Monaten ab Auftragsbestätigung eine
einmonatige Nachfrist zur Annahme setzen und dann die nicht abgenommene
Ware oder Leistung in Rechnung stellen sowie bis zur Abnahme angemessene
Lagergebühren bzw. Vorhaltegebühren berechnen.
(7) Wir haften nach
den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns
zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung
beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist
uns zuzurechnen. Im Fall einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung ist
unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
des Bestellers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
(8) Wir
haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu
vertretenden Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt, es sei denn, dass uns oder unseren
Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
(9)
Soweit nach diesen Bestimmungen ein Lieferverzug von uns zu vertreten
ist,beschränkt sich unsere Haftung für jede vollendete Woche Verzug auf
eine Entschädigung in Höhe von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des
Preises für den Teil der Lieferung, die wegen Verzuges nicht benutzbar
ist.
(10) Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen
innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der
Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung
besteht.
(11) Andere gesetzliche Ansprüche und Rechte, die dem Besteller für den Fall des Verzuges zustehen, bleiben vorbehalten.
§ 7 Gefahrenübergang- Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist Lieferung "ab Werk/Lager" vereinbart. Versandart und -weg werden von
uns nach billigem Ermessen vorgenommen. Der Versand erfolgt auf Gefahr
und Rechnung des Bestellers. Dies gilt auch für Rücksendungen.
(2) Transport- und alle sonstigen Einwegverpackungen werden nicht zurückgenommen.
(3)
Klein- und Stanzteile werden als Schüttgut geliefert. Einzelstück- oder
Sonderverpackung erfolgt nur nach entsprechender Vereinbarung.
(4)
Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine
Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt
der Besteller.
(5) Bei Auslandslieferungen zahlt der Besteller alle
anfallenden Kosten des Transportes ab Werk. Das heißt, nach Übergabe des
Gutes an den Transporteur haben wir den Kaufvertrag erfüllt - alle
weiteren Lasten und Gefahren (Zoll, Fracht , Verlust, Schäden) gehen auf
den Käufer über (EXW-Klausel der International Commercial Terms -
lncoterms).
§ 8 Mängelrechte und Haftung
(1) Übliche Abweichungen bei Lieferung aus verschiedenen
Herstellungsserien gelten nicht als Mangel. Gleiches gilt bei allgemein
zumutbaren Abweichungender Lieferung von Mustern und Proben. Technische
Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in Angeboten, Verträgen,
Anlagen, Werbebroschüren und Dokumentationen etc. kennzeichnen lediglich
die Beschaffenheit der Produkte und stellen keine Garantien dar, es sei
denn, sie sind als solche bezeichnet.
(2) Mängel müssen schriftlich
und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 8 Tagen gerügt
werden. Bei offensichtlichen Mängeln beginnt die Frist mit der
Ablieferung, bei versteckten Mängeln mit der Entdeckung des Mangels.
Unterlässt der Besteller die Anzeige, gilt die Lieferung als genehmigt.
(3)
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl
zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung
einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung
sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-
und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen,
dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort
verbracht wurde. Die Nacherfüllung kann von uns abgelehnt werden, wenn
sie nur mit unzumutbar oder unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden
ist.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller -
unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - nach seiner Wahl zum
Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages) oder zur Minderung
(Herabsetzung der Vergütung) berechtigt.
(5) Mängelansprüche bestehen
nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit oder der vereinbarten Liefermenge, bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder
Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel, ungeeignetem Einsatz, unsachgerechter Verwendung,
fehlerhafter Montage, Missachtung von Wartungs- und Betriebsanweisungen
oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem
Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Eine Abweichung der Liefermenge von
bis zu 10% gilt als unerheblich. Werden vom Besteller oder von Dritten
unsachgemäß Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus
entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) in jedem
Fall dürfen wir die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung)
davon abhängig machen, ob ein im Verhältnis zu Umfang und Schwere des
Mangels angemessener Teil der vereinbarten Vergütung bereits bezahlt
ist.
(7) Der Besteller wird uns bei der Fehlerfeststellung
und-beseitigung unterstützen und umfassend informieren und konsultieren.
Er hat uns Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalls zu geben.
(8)
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine
vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
(9) Wir haften nach den gesetzlichen
Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht
verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, es sei
denn, dass uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
(10) Soweit dem Besteller ein
Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere
Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schadens begrenzt.
(11) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt
auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(12) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(13)
Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Verjährungsfrist für
Mängelansprüche bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht haben, ab Gefahrübergang 36 Monate. Bei
sonstigen Sachen beträgt die Verjährungsfrist 12 Monate. Die
Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB
bleibt unberührt. Im Übrigen verbleibt es in Fällen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung und bei arglistigem Verschweigen
eines Mangels bei der gesetzlichen Verjährungsfrist. Die gesetzlichen
Regelungen über den Beginn der Verjährung und über die Ablaufhemmung,
Hemmung und Neubeginn der Fristen werden durch diese Bestimmungen nicht
berührt.
(14) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäß §
478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der
Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen
Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den
Umfang unserer Schadensersatzhaftung gelten die vorstehenden
Vorschriften entsprechend.
§ 9 Gewerbliche Schutzrechte; Rechtsmängel
(1) Der Besteller verpflichtet sich, uns von Schutzrechtsbehauptungen
Dritter hinsichtlich der gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis
zu setzen und uns auf unsere Kosten die Rechtsverteidigung zu
überlassen.
(2) Wir sind berechtigt, aufgrund von
Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Änderungen auf eigene Kosten
auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.
(3)
Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die
Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Bestellers sind
ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle
Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht voraussehbare
Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller
verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten
eingesetzt wird.
§ 10 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in§§ 8 und 9
vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs- ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen
sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf
Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs.
(i) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des
Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3)
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftungunserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 11 Sonderanfertigungen; Kosten für Werkzeuge
(1) Bei Lieferung von Sonderanfertigungen berechnen wir anteilige und
einmalige Kosten für die Herstellung entsprechender Werkzeuge. (2) Die
Werkzeuge bleiben in unserem Eigentum. Der Besteller kann verlangen,
dass solche Werkzeuge nur für von ihm erteilte Aufträge verwendet
werden. Im Übrigen behalten wir uns an den Werkzeugen sämtliche
Urheberrechte und Leistungsschutzrechte uneingeschränkt vor.
(3)
Weist eine Sonderanfertigung einen Mangel auf, so hat der Bestetter
zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung. Verlangt der Besteller
Nacherfüllung,so können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder
ein neues Werk herstellen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der
Besteller- unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche- nach seiner
Wahl zum Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages) oder zur Minderung
(Herabsetzung der Vergütung) berechtigt. Im Übrigen gelten bezüglich
Mängel und unserer Haftung die Bestimmungen der§§ 8 bis 10 sinngemäß.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang
aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus dem Kontokorrent) mit dem Besteller vor. Übersteigt
der Wert der uns zur Sicherung dienenden, unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Gegenstände unsere Gesamtforderung um mehr als 20 %, so sind
wir auf Verlangen des Bestellers zur (anteiligen) Freigabe der
Sicherheit verpflichtet.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des
Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer
angemessenen Frist berechtigt, die Kaufsachezurückzunehmen. In der
Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir
sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers -
abzüglich angemessener Verwertungskosten -anzurechnen.
(3) Der
Besteller darf vor der Kaufpreiszahlung die Liefergegenstände weder
verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie
Beschlagnahmeoder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller
unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und
Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unser Rechte
erforderlich sind. Voll- Streckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser
Eigentum hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäߧ 771 ZPO
zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(4)
Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt
alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten
Kaufpreises einschließlich Mehrwertsteuer, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwächst, und zwar
unabhängig davon, ob dieLieferungsgegenstände ohne oder nach
Verarbeitung weiter verkauft werden, ab. Zur Einziehung dieser Forderung
ist der Besteller auch nach der Abtretungermächtigt. Unsere Befugnis,
die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir
verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der
Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und
nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies aber der Fall, so können wir
verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern {Dritten) die
Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren
durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die
Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörendenGegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstandene Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter
Vorbehalt gelieferten Lieferungsgegenstände.
(6) Werden die
Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes der Lieferungsgegenstände zu den anderen
vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die
Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns
anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so
entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der
Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer
Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit
einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten
uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers
insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten
die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl
der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 13 Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Die Vertragsparteien werden sämtliche ihnen im Rahmen des
Vertragsverhältnisses mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise
direkt oder indirekt bekannt werdenden, als vertraulich bezeichneten
oder der Natur der Sache nach üblicherweise als vertraulich anzusehenden
Informationen oder Informationsmaterialien während der Dauer der
Vertragsbeziehung sowie für zwei Jahre nach deren Beendigung vertraulich
behandeln, diese ausschließlich im Rahmen der von diesem Vertrag
erfassten Leistungen verwenden und ohne Zustimmung der Gegenseite weder
an Dritte weitergeben noch in anderer Form Dritten zugänglich machen und
alle angemessenen Vorkehrungen treffen, um einen Zugriff jeglicher
Dritter hierauf auszuschließen und zu vermeiden.
(2) Ausgenommen sind
von dieser Geheimhaltungspflicht nur solche lnformationen und
Informationsmaterialien, die zur Zeit ihres Bekanntwerdens bereits
offenkundig, d.h. jedem Dritten ohne weiteres zugänglich sind,
•
einem Vertragspartner nach Bekanntwerden rechtmäßig von einem Dritten
zugänglich gemacht werden; der diesbezüglich keiner
Geheimhaltungspflicht gegenüber dem anderen Vertragspartner unterliegt,
• auf Verlangen einer Behörde oder eines sonst berechtigten Dritten dieser bzw. diesem zwingend mitzuteilen sind,
• Rechts- oder Steuerberatern des jeweiligen Partners zum Zwecke der Beratung notwendigerweise mitgeteilt werden müssen.
(3)
Wir verpflichten uns, im Rahmen unserer Vertragsleistungen nicht gegen
datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verstoßen. Wir verpflichten
unsereMitarbeiter zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen
und verpflichten diese Personen zur Verschwiegenheit.
Datenschutzsensible Tätigkeiten werden wir mit dem
Datenschutzbeauftragten des Bestellers abstimmen.
§ 14 Streitbeilegung
Wir nehmen nicht am Streitbeilegungsverfahren nach dem Gesetz über die alternative Streitbeilegung im Verbraucherrecht teil.
§ 15 Gerichtsstand- Erfüllungsort
(1) Gerichtsstand ist an unserem Geschäftssitz; wir sind jedoch
berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
§ 16 Verschiedenes
(1) Sind oder werden einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam,
wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
An Stelle der unwirksamen gilt eine solche Bestimmung als vereinbart,
die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck
am nächsten kommt.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.